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Diese Seite ist für wissenswerte Meldungen vorgesehen, die für unsere Mandaten und damit für die Vorgehensweise im Rahmen unserer Ermittlungen relevant sein könnten.
Der Detektiveinsatz aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Der Privatdetektiv kommt im Bereich der Mitarbeiterüberwachung vielfältig zum Einsatz. Häufig werden Detektivbüros von Arbeitgebern mit der Aufklärung von Straftaten im Unternehmen beauftragt, um die Einschaltung der strafrechtlichen Ermittlungsorgane zu vermeiden. Bei einem weiteren Einsatzgebiet handelt es sich um die Beobachtung von Arbeitnehmern außerhalb des Arbeitsplatzes zur Aufdeckung von Vertragsverletzungen (z. B. vortäuschen einer Krankheit, Ausübung einer Konkurrenztätigkeit, einer anderen Erwerbstätigkeit während der Krankschreibung oder genereller Schwarzarbeit). Auch Ehrlichkeitskontrollen werden oft von Detektiven durchgeführt.
Die Zulässigkeit des Detektiveinsatzes ist gesetzlich nicht geregelt. Von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung wird die heimliche Beobachtung von Arbeitnehmern durch Privatdetektive als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht beurteilt. Daher ist es erforderlich, dass der Detektiveinsatz durch überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wird und die einzige Möglichkeit darstellt, diese Interessen zu wahren.
Diese Voraussetzungen sind in der Regel dann erfüllt, wenn betriebsinterne Ermittlungen nicht erfolgsversprechend sind oder bereits ohne Ergebnis durchgeführt wurden und keine andere Möglichkeit zum Nachweis des Fehlverhaltens bestehen. Hierbei geht es in der Regel um die Aufklärung von Straftaten oder sonstigen schweren Vertragsverletzungen, sowie konkrete Verdachtsmomente gegen einen oder mehrere Mitarbeiter.
Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht bei der Mitarbeiterkontrolle durch Privatdetektive in der Regel nicht. Eine Überwachung der Arbeitnehmer bei ihrer Arbeitsleistung ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie mit Hilfe technischer Einrichtungen erfolgt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fallen ausschließlich solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die darauf abzielen die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, also ihr Zusammenleben und Zusammenwirken am Arbeitsplatz zu regeln.
Dies ist bei der Überwachung von Mitarbeitern durch Privatdetektive nicht der Fall, soweit ihr Zweck lediglich in der Prüfung des Arbeitsverhaltens der Mitarbeiter besteht. Werden Privatdetektive in den Betriebsablauf eingegliedert, um verdächtige Mitarbeiter als scheinbare Kollegen überwachen und beobachten zu können, so kann ggf. eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i. S. d. § 99 BetrVG vorliegen.
Dies setzt jedoch voraus, dass die Detektive bei ihrer Tätigkeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, in dessen Betrieb sie eingesetzt sind.
Erstattungsfähigkeit von Kosten für Beauftragung eines Detektivbüros wegen Verdachts des Versicherungsbetrugs
Voraussetzung ist Beauftragung zwecks späteren Prozesses (Prozessbezogenheit).
Beauftragt eine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen des begründeten Verdachts des versuchten Versicherungsbetrugs eine Detektei, so kann sie die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt und die Versicherung deshalb das Klageverfahren gewinnt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen hervor.
Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten bei Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Arbeitnehmer
Verdacht des Erschleichens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, so kann der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung des Arbeitnehmers beauftragen. Erhärtet sich dadurch der Verdacht, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zudem steht dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Dedektivkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Tanken ohne Bezahlung: Tankstellenbetreiber hat Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten durch Benzindieb
Geschädigter hat auch bei nur geringem Verlust Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten.
Eine Tankstellenbetreiberin kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn er ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Entscheidung des BAG: Wettbewerbsverbot
Ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter noch in der Probezeit das Unternehmen wieder verlässt (siehe Entscheidung des BAG vom 28.06.2006, AZ. 10 AZR 407/05).
Entscheidung des BAG:
Wann dürfen Arbeitgeber krankgeschriebene Beschäftigte durch einen Detektiv überwachen lassen?
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch einen Detektiv überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (Siehe Entscheidung des BAG Kassel, Az. 8AZR 5/97)
Bei Fragen oder Anregungen können Sie sich gerne jederzeit mit uns in Verbindung setzen.
Hanseatisches Oberlandgericht in Bremen bestätigt per Urteil, dass der Betrüger die Detektivkosten erstatten muss.
Unternehmer muss Wettbewerber Detektivkosten ersetzen
Kosten müssen sich aber im Rahmen des Erforderlichen halten
Wer als Unternehmer von einem Mitbewerber unlauter behindert wird und zur Aufklärung des Sachverhalts einen Detektiv eingesetzt hat, kann von dem Mitbewerber die Erstattung der Detektivkosten verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandgericht Karlsruhe hervor.
Versicherungsbetrüger muss Kosten einer beauftragten Detektei übernehmen
Betrug mit Folgen
Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Beim "Blaumachen" erwischt: Krankgeschriebener Mitarbeiter muss Detektiveinsatz bezahlen
Schadensersatz wegen vertragswidriger Tätigkeit des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber kann von seinem Mitarbeiter die Kosten für die Beauftragung eines Detektivbüros ersetzt verlangen, wenn die Detektivtätigkeit zur Feststellung einer vertragswidrigen Tätigkeit des Mitarbeiters erforderlich war. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz als Berufungsgericht und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen.